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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingung

hotel Garni Muttler Alpinresort & Spa

1 Geltungsbereich

Für sämtliche Leistungen der Muttler AG bzw. des Hotel Garni Muttler Alpinresort & Spa sowie für Zahlungen an die Muttler AG gelten ausschließlich nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Die Muttler AG akzeptiert keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter.

2 Begriffserklärung

2.1 "Beherberger": Ist im Folgenden die juristische Person, also die Muttler AG bzw. das Hotel Garni Muttler Alpinresort & Spa, welches Gäste gegen Entgelt beherbergt.

2.2 "Gast": Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt.

Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner und diesem gleich zu stellen.

Im Nachfolgenden Text wird an diversen Stellen aufgrund der besseren Leserlichkeit auf die explizite Erwähnung beider Bezeichnungen verzichtet aber es sind jeweils beide gemeint.

Als Gast gelten im weiteren Sinne auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde, Arbeitskollegen etc).

2.3 "Vertragspartner": Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

2.4 "Konsument" und "Unternehmer": Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu verstehen.

2.5 "Beherbergungsvertrag": Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

 

3 Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme des Angebots oder durch eigenständige Buchung einer Räumlichkeit über die diversen Vertriebskanäle (z.B. Hoteleigene Homepage, booking.com, Samnaun Tourismus, etc.) durch den Vertragspartner zustande.

Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

 

3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag nur unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine An- /Vorauszahlung leistet.

In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen.

Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der An-/Vorauszahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

3.3 Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner.

Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

 

3.4 Die An-/Vorauszahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

 

4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, insofern der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages ("Ankunftstag") zu beziehen.

 

4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 08.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

 

4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizugeben.

Kommt der Vertragspartner respektive der Gast dem nicht bis zu genannter Uhrzeit nach, ist der Beherberger berechtigt, die Besitztümer des Vertragspartners / Gastes aus den gemieteten Räumen ohne dessen Zustimmung zu entfernen und aufzubewahren.

Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigegeben werden.

 

5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

Rücktritt durch den Beherberger

5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

 

5.2 Falls der Gast bis 21.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

 

5.3 Bis spätestens 2 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

 

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

5.4 Beim Rücktritt vom Beherbergungsvertrags durch den Vertragspartner gelten die jeweiligen bei Buchungsabschluss angegebenen Stornierungsbedingungen.

 

Behinderungen der Anreise

5.5 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage bis zum Aufenthaltsantritt zu bezahlen.

5.6 Sollte die Anreise während der gebuchten Aufenthaltsdauer, unabhängig von der noch verbleibenden Aufenthaltsdauer bis zum gebuchten Abreisetag, wieder möglich sein, ist der Vertragspartner bzw. Gast für diesen Zeitraum entgeltspflichtig.

 

6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate

Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

 

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

 

7 Rechte des Vertragspartners

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind und auf die übliche Bedienung.

Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

 

8 Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

 

8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese zum von ihm festgelegten Wechselkurs in Zahlung genommen.

Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.

 

8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

 

9 Rechte des Beherbergers

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des zu entrichtenden Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so stehen dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht sowie das gesetzliche Pfandrecht an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen bzw. Besitztümer zu.

Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

 

9.2 Der Vertragspartner oder Gast hat keinen Anspruch auf Leistungserbringungen des Beherbergers ausserhalb der ausgewiesenen Betriebszeiten.

 

9.3 Dem Beherberger steht jederzeit das Recht auf Abrechnung bzw. Zwischenabrechung seiner Leistung zu.

 

10 Pflichten des Beherbergers

10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

 

10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielsweise:

Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von weiteren Räumlichkeiten, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw.

 

11 Haftungsausschluss

11.1 Der Beherberger übernimmt keinerlei Haftung für die vom Vertragspartner oder Gast eingebrachten Sachen/Besitztümer.

Auch Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

 

11.2 Der Beherberger kann die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren ablehnen.

Insbesondere wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

 

12 Tierhaltung

12.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

 

12.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.

 

12.4 Der Vertragspartner bzw. Gast haftet dem Beherberger gegenüber vollumfänglich für jeglichen Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten.

Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

 

12.5 In Gesellschaftsräumen (z.B. Frühstücksraum, Wellness-/Spabereich etc.) und Wellnessbereichen sind Tiere nicht gestattet.

 

13 Verlängerung der Beherbergung

13.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthalts.

Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen.

Der Beherberger ist dazu aber nicht verpflichtet.

Wurde einer vom Vertragspartner gewünschten Verlängerung des Aufenthalts durch den Beherberger mündlich oder schriftlich zugestimmt, gelten für den verlängerten Zeitraum die gleichen Stornierungsbedingungen, wie für die ursprüngliche Buchung.

 

Behinderungen der Abreise

13.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert.

Das Entgelt für diesen Zeitraum beträgt 100% des geltenden Listenpreises des Hotels.

Eine Reduktion des Entgelts für diesen Zeitraum ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Beherbergungsbetrieb die zu erbringenden Leistungen infolge der außergewöhnlichen Situation nicht zur Gänze erbringen kann.

 

14 Beendigung des Beherbergungsvertrages - Vorzeitige Auflösung

14.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

 

14.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt für den ursprünglich gebuchten Zeitraum zu verlangen.

 

14.3 Durch den Tod des Vertragspartner endet der Vertrag mit dem Beherberger.

 

14.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

 

14.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast

a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht.

b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird.

c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit nicht bezahlt.

 

14.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist.

Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

 

15 Erkrankung oder Tod des Gastes

15.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb und der Beherberger wird von diesem darüber in Kenntnis gesetzt, so wird der Beherberger auf Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen.

Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.

 

15.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen.

Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

 

15.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe

b) notwendig gewordene Raumdesinfektion

c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände

d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden

e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä.

f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

 

16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

16.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

 

16.2 Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

 

16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

 

17 Sonstiges

17.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Vertragspartner, welcher die Frist zu wahren hat.

Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.

Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist.

Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

 

17.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

 

17.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen.

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

 

17.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

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